Untersuchungsgegenstand ist die rechtliche Frage, ob Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft verpflichtet sein können, kartellrechtliche Kronzeugenregelungen zu nutzen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Denn die unterlassene Nutzung einer Kronzeugenregelung hat unter Umständen die Schädigung der Gesellschaft zur Folge, wenn das Kartell gleichwohl aufgedeckt und ein Bußgeld gegen die Gesellschaft verhängt wird und dieser Schaden durch die Nutzung einer Kronzeugenregelung hätte vermieden werden können. Tatsächlich folgt aus der Pflicht des Vorstands, im Interesse der Gesellschaft zu handeln, dass er gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen und sich persönlich haftbar machen kann, wenn er die Möglichkeit einer Bußgeldreduzierung nicht nutzt.