Das geltende Arzthaftungsrecht ist kein statisches Recht. Vielmehr wird es insbesondere in der Rechtsprechung des BGH stetig verfeinert und an neue Herausforderungen angepasst. Wichtige Entscheidungen des BGH ergingen zu Abgrenzungsfragen, so etwa zur Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen von der zivilrechtlichen Tätigkeit des sog. Durchgangsarztes, zur Abgrenzung von Diagnose- und Befunderhebungsfehler oder zur Abgrenzung von Primär- und Sekundärschaden. Fragen zur Eingriffsaufklärung wurden geklärt: zur Haftung des nur aufklärenden Arztes oder zur Pflicht zur wiederholten Aufklärung über die Möglichkeit einer Sectio bei veränderten Umständen. Besondere Bedeutung dürfte schließlich auch den Ausführungen des BGH zur sekundären Darlegungslast von Krankenhäusern in den sog. "Hygienefällen" zukommen.
Das nun schon in der 15. Auflage erscheinende Werk versteht sich somit weiterhin nicht als Lehrbuch, sondern macht an den entschiedenen medizinischen Sachverhalten das immer dichter werdende Netz der Leitlinien der arzthaftungsrechtlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte transparent. Für die Neuauflage haben die Autoren, die Tag für Tag mit dem Arzthaftungsrecht zu tun haben, zahlreiche neue Entscheidungen ausgewertet und in das Buch aufgenommen. Darunter u.a. zu den Rechtsfragen: Kein Schadensersatz wegen unterlassenem Behandlungsabbruch bei krankheitsbedingtem Leiden (BGHZ 221, 352); Eingeschränkte AGB-Kontrolle bei ärztlichen Aufklärungsformularen (BGHZ 231, 31);Wirksamkeit einer Klausel über zu leistenden Schadensersatz bei vorzeitiger Abreise des Patienten (BGH - III ZR 80/20); Voraussetzungen des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs unter Schutzzweckgesichtspunkten (BGH - VI ZR 206/21); Ausrichtung der Aufklärung am allgemeinen Sprachverständnis (BGH - VI ZR 462/15 und BGH - VI ZR 117/18); Rechtsprechung zur Grundaufklärung (BGH - VI ZR 27/17); Plausibilitätsprüfung eines hypothetischen Entscheidungskonflikts (BGH - VI ZR 401/19); Entscheidungsbefugnis getrennt lebender Elternteile bei Schutzimpfungen ihrer Kinder (BGH - XII ZB 157/16); Beschränkung der Beweisfolgen von Dokumentationsversäumnissen auf negative Vermutungswirkungen (BGH - VI ZR 71/17).