Mit der Revision des Erwachsenenschutzrechtes, welche am 1.1.2013 in Kraft getreten ist, fand durch Art. 492a ZGB die schon zu früheren Zeiten anerkannte Nacherbeneinsetzung auf den Überrest expliziten Eingang in das Zivilgesetzbuch. Damit wurde jedoch nicht die Grundform der Überresteinsetzung, sondern der Spezialfall, die sog. «pflichtteilseinschliessende Überresteinsetzung» zulasten des urteilsunfähigen Nachkommen, geregelt. Aufgrund der überschaubaren Gerichtspraxis und Doktrin stellt die Überresteinsetzung noch immer eine terra incognita dar. Nicht nur unterscheidet sich die Rechtsstellung des «befreiten Vorerben» massgeblich von derjenigen des Vorerben der gewöhnlichen Nacherbeneinsetzung. Auch eine Gleichstellung des «befreiten Vorerben» mit einem «normalen Vollerben» wäre fehl am Platz. Was gilt es somit zu beachten?